Meldung bei Erkrankung
Im Falle einer Erkrankung eines Schülers bzw. einer Schülerin informieren die Erziehungsberechtigten (bzw. der/die volljährige Schüler:in) das Sekretariat unter der Nummer 02204/30040 oder per Email an die Adresse schueler.fehlt(at)ohg-bensberg.de. Die Sekretärin informiert im Laufe des Vormittags den/die Klassenlehrer:in. Wenn der/die Schüler:in am nächsten oder übernächsten Tag wieder zum Unterricht kommt, gibt er/sie dem/der Klassenlehrer:in unaufgefordert eine schriftliche Entschuldigung der Eltern ab. Diese muss keine nähere Beschreibung der Krankheit enthalten.
Rückmeldung des Fehlens an die Eltern
Bei den neueingeschulten Fünftklässlern achten die Lehrer:innen der ersten Unterrichtsstunde in den ersten Schulwochen besonders auf das rechtzeitige Erscheinen der Kinder. Sollte ein Kind nach mehr als 15 Minuten nicht zum Unterricht erschienen sein, wird dies im Sekretariat gemeldet. Die Sekretärin verständigt dann die Eltern über das Ausbleiben des Kindes. Um unnötige Aufregung zu vermeiden, ist also eine Information der Schule bereits kurz vor oder zu Beginn der ersten Stunde im Falle einer Erkrankung hilfreich.
Besonderheiten aufgrund der COVID-19-Pandemie
Grundsätzlich sollten Schüler:innen vor dem Besuch der Schule keine Symptome haben, die auf eine COVID19- Infektion hindeuten. Bei schweren Erkältungssymptomen soll die Schule selbst bei negativem Test nicht besucht werden.
Die Schüler:innen führen auf freiwilliger Basis im häuslichen Umfeld bei folgenden Anlässen Antigen-Schnelltests durch:
- bei leichten Erkältungssymptomen
- wenn bei negativem Ergebnis keine Abschwächung der Erkältungssymptome nach 24 Stunden eintritt
- zwischen dem dritten und fünften Tag ab engem Kontakt mit einer infizierten Person
Regelungen bei positivem Test
Bei einem positiven Testergebnis (Selbsttest, Bürgertest, PCR-Test) beginnt ab dem Tag des positiven Testergebnisses die Pflicht zur Isolierung; die Schule darf nicht besucht werden. Bitte informieren Sie per E-Mail die Schule unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! sowie den/die Klassenlehrer/in. Geben Sie als Betreff bitte „Corona“ an und informieren Sie uns in der E-Mail über den Tag des positiven Tests sowie Name und Klasse des Kindes.
Die Pflicht zur Isolierung endet grundsätzlich am fünften Tagen nach dem Tag des positiven Tests ("Tag 0"). Am 6. Tag kann die Schule (je nach Krankheitssymptomen) wieder besucht werden, auch ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Bis zum 10. Tag wird das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske empfohlen.
Kontaktpersonen mit COVID19-Infizierten (Sitznachbar:innen, Haushaltsangehörige etc.) ohne Symptome besuchen unter Empfehlung zum Selbsttest (insbesondere zwischen dem dritten und fünften Tag) weiterhin die Schule. Bei Symptomen innerhalb von 10 Tagen wird empfohlen, einen Schnelltest durchzuführen.
Grundsätzlich gilt, dass Schüler*innen bzw. deren Erziehungsberechtigten für die Einhaltung der Quarantäneregeln verantwortlich sind und sie außerdem eigenständig Kontaktpersonen informieren müssen.
Distanzunterricht zur Beschulung
Das Schulministerium hat für bestimmte Fälle Distanzunterricht für Ihre Kinder vorgesehen, d.h. eine verbindliche Form des Unterrichtes von zu Hause, die in vollem Umfang der Leistungsbewertung unterliegt.
Wir unterscheiden folgende Fälle:
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Bei länger andauernder Befreiung vom Präsenzunterricht wegen der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder der Befreiung durch den Schulleiter, wegen Angehörigen der Risikogruppe im Haushalt, werden individuelle Maßnahmen mit dem/der Klassenlehrer*in oder den Fachlehrer*innen zum Distanzlernen vereinbart. Maßnahmen könnten z.B. die Video-Zuschaltung im Unterricht per mobilem Endgerät oder die Bereitstellung des Unterrichtsmaterials per Office365 sein.
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Im Falle einer Quarantäne suchen die betroffenen Schüler*innen umgehend (unterstützt vom Klassenlehrer bzw. von der Klassenlehrerin in der Sek. I und eigenständig in der Sek. II) einen (oder in der Sek II ggf. mehrere) Lernpartner bzw. eine Lernpartnerin, der bzw. die sie von Anfang an mit dem Unterrichtsmaterial versorgt und über den Fortgang des Unterrichts informiert. In der Sek. II schreiben die betroffenen Schüler*innen über Office365 zusätzlich den Fachkollegen / die Fachkollegin an, um diesen / diese davon in Kenntnis zu setzen oder um einen Lernpartner / eine Lernpartnerin zu finden, wenn sie diesen / diese selber nicht organisieren können. Der Klassenlehrer*innen der Sek. I und die Fachlehrer*innen der Sek. II unterstützen den Lernpartner / die Lernpartnerin und antworten zeitnah auf Anfragen der Schüler*innen in Quarantäne bzw. deren Eltern. Nur falls in einer Lerngruppe des Schülers / der Schülerin bereits Maßnahmen nach A) implementiert sind, kann vereinbart werden, auch diese zu nutzen.
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Kranke Schüler*innen (auch Schüler*innen, die aufgrund eines Schnupfens 24 h zur Beobachtung zu Hause bleiben) erhalten keinen Distanzunterricht. Dies gilt auch, wenn Maßnahmen nach A bereits implementiert sind.
Bei kurzfristiger Erkrankung einer Schülerin bzw. eines Schülers wird kein Distanzunterricht eingerichtet, selbst wenn in der betreffenden Klasse oder dem Kurs bereits Distanzlernen eingerichtet wurde. Bei (kurzfristiger) Krankheit gilt, dass sich die betreffenden Schüler*innen bei ihren Mitschüler*innen bzw. Lernpartnern über den Unterrichtsstoff informieren und diesen selbstständig nachholen. Bei einer längerfristigen Erkrankung werden individuelle Lösungen gefunden.